Hilflosigkeit, wenn sie denn amtlich anerkannt und im
Behindertenausweis vermerkt ist, kann Vorteile bringen.
Gelegentlich kämpfen Gehörlose dafür, dass das
Merkmal H erhalten bleiben soll.
Das Bundessozialgericht hat jetzt ein Urteil gefällt,
demzufolge "der Entzug des Nachteilsausgleichs "H" möglich"
ist. Möglich! Also kann jedes Gericht weiterhin nach eigenem
Ermessen entscheiden?
Aufgrund seines Kommunikationsdefizits ist ein
Gehörloser nicht lebenslang hilflos. Vielmehr prägt das
Kommunikationsdefizit die Lebensführung der vor Spracherwerb
Ertaubten regelmäßig nur bis zum Ablauf einer ersten
Berufsausbildung, mithin in der von Lernen, Kenntnis- und
Fähigkeitserwerb geprägten Lebensspanne; danach ist der
Entzug des Nachteilsausgleichs "H" möglich. Bei einer
Weiterbildung o.ä. kann erneut Hilflosigkeit vorliegen. Ein
vor Spracherwerb Ertaubter, der die Gehörlosenschule
abgeschlossen und das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat im
Regelfall keinen Anspruch auf die Merkzeichen "G" und "B", und zwar
auch nicht für die Dauer einer späteren
Ausbildung.
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 10.12.2003, B 9 SB 4/02 R
Erläuterungen
zu den Merkzeichen